Diese Statuten ersetzen alle vorangehenden. Ihrer Annahme durch die 1. ordentliche Generalversammlung am 27. Juni 2021 und tritt ab 01. Juli 2021 in Kraft.
§ 1 Unter dem Namen "NWS Bluegrass" besteht mit Sitz am Wohnort des/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin ein Verein im Sinne von Artikel 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
§ 2 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Acoustic-, Folk-, Oldtime- und Bluegrass-Musik in der Region Nordwest Schweiz.
§ 3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
Organisation von Konzerten und Jams im Sinne unseres Vereinszweckes.
Information über Ereignisse und Veranstaltungen in der Bluegrass-Szene durch Vereinshomepage und Social Media.
§ 5 Der Verein hat Einzel-, Paar- und Gönner-Mitglieder.
Einzel- resp. Paarmitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen jährlichen Beitrag in der Höhe des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages leistet und sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt. Es können auch juristische Personen als Mitglieder aufgenommen werden.
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche dem Verein eine jährliche Zuwendung von mindestens CHF 250.- machen.
§ 6 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Jedem eintretenden Mitglied werden die Statuten zugänglich gemacht. Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 7 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Mitgliederbeiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr sowie weiterer gegenüber dem Verein bestehender finanzieller Verpflichtung. Wer den Jahresbeitrag nicht bezahlt, wird von der Mitgliederliste gestrichen.
§ 8 Mitglieder, deren Verhalten im Widerspruch zu den Interessen des Vereins stehen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand.
§ 9 Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Jahresbeiträgen der Mitglieder
Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit
Beiträgen von Gönnern (ab Fr. 250.-pro Jahr)
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung neu festgelegt
Reinertrag aller Aktivitäten zugunsten des gemeinnützigen Vereinszweckes
§ 10 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 11 Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung der Mitglieder b) Der Vorstand c) Die Revisoren
§ 12 Ordentlicherweise soll die Generalversammlung wenigstens einmal jährlich stattfinden und wird vom Vorstand geleitet. Die Einladung an die Mitglieder muss mindestens 10 Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung erfolgen. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten.
§12.1 Die Generalversammlung wählt Revisoren, die nicht zwingend Vereinsangehörige sein müssen. Die Revisoren legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zur Jahresrechnung und zum Ergebnis ihrer Revisionstätigkeit vor.
§ 13 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigen (absolutes Mehr). Bei Stichentscheiden gilt die Entscheidung des Präsidenten/der Präsidentin.
§. 14 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Abnahme der Jahresrechnung; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Abänderung oder Ergänzung der Statuten
§ 15 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Kassier, Aktuar). Weitere Chargen können nach Bedarf frei definiert und gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 16 Ein Vorstandsmitglied wird von der Generalversammlung für jeweils ein Jahr gewählt, nach dessen Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.
§. 17. Der Vorstand erledigt die Vereinsangelegenheiten und vertritt den Verein gegen aussen.
§. 18. Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 1. April fällig. Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember.
§. 19. Im Fall einer Auflösung soll das Vermögen einem gemeinnützigen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugewendet werden.